Recherche bei Uneinheitlichkeit der Erfindung

§ 43 (6) PatG

Stellt das Patentamt nach einem Antrag auf Recherche fest, dass die Anmeldung die Anforderung des § 34 Absatz 5 [→ Einheitlichkeit der Erfindung] nicht erfüllt, so führt es die Recherche für den Teil der Anmeldung durch, der sich auf die in den Patentansprüchen als erste beschriebene Erfindung oder Gruppe von Erfindungen bezieht, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

siehe auch

§ 43 PatG → Recherche des Patentamts